
| „Berufskraftfahrer“-Weiterbildung für C/C1 Information Unsere Ausbildungsmodule Fristen & Pflichten Informationen für Lenker der Führerscheinklasse D Zurück zur Homepage |
![]() |
LenkerInnen mit den Führerscheinklassen C/C1 – ausgestellt vor dem 10.09.2009:
LenkerInnen mit den Führerscheinklassen C/C1 – ausgestellt ab dem 10.09.2009 brauchen zusätzlich ab sofort:
Wenn im Führerschein der Zahlencode „95“ eingetragen ist, so gilt das Mindestalter von 18 Jahren (anstatt 21 Jahren) auch für das Lenken von schweren Lkw's!
Um die Gültigkeit der Eintragung des Zahlencodes „95“ behalten zu können, müssen alle LenkerInnen die Weiterbildung jeweils in 5-Jahres-Intervallen wiederholen!
Ohne Eintragung des Zahlencodes „95“ im Führerschein, dürfen LenkerInnen gewerblich keine Fahrzeuge über 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr lenken.
Erklärung zum Zahlencode „95“ im Führerschein:
Bei den entsprechenden Lenkberechtigungen (C/C1 oder D) ist der Nachweis, dass eine entsprechende Berufskraftfahrer-Aus- oder Weiterbildung absolviert wurde zu bringen.
Termin bis zum spätestens Abschluss der „Berufskraftfahrer“-Weiterbildungen und die Eintragung oder Verlängerung des Zahlencodes „95“:
mit Zahlencode „95“ im Führerschein: |
Frist ist im Führerschein eingetragen |
ohne Zahlencode „95“ im Führerschein mit der Ausstellung vor 10.09.2009 |
Frist: 09.09.2014 |
ohne Zahlencode „95“ im Führerschein mit der Ausstellung ab 10.09.2009 |
Achtung: LenkerInnen dürfen gewerblich keine Lkw lenken!!! |
Vor diesem Termin sollte auch ein Ärztliche Untersuchung gemacht werden. Das Ärztliche Gutachten ist alle 5 bzw. 10 Jahre oder zwischen dem 45. und 48. Lebensjahr durchzuführen.
Wichtig: Bei allen Führerscheinen die vor dem jeweiligen Stichtag ausgestellt wurden, raten wir den Zeitpunkt der Verlängerung des Führerscheines zu harmonisieren. In diesem Fall fällt nur eine Gebühr an, und die Behördenwege vereinfachen sich.